OGS -ScharbeutzOstsee-Grundschule ScharbeutzOGS Scharbeutz

- Auszug -

Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG)

vom 24. Januar 2007
(Quelle: über http://www.schulrecht-sh.de)

 

§ 69 Elternversammlung

  1. Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse kommen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Schulhalbjahr, zur Elternversammlung zusammen. Bei abweichenden Organisationsformen des Unterrichts bilden die Eltern für jede Jahrgangsstufe eine Elternversammlung. Das Nähere über die Bildung der Elternversammlung an Förderzentren regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.
  2. Die Elternversammlung dient der Unterrichtung der Eltern über die geplante Unterrichtsgestaltung, Schulbücher und andere Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Schülerinnen und Schüler. Die Eltern erörtern mit den Lehrkräften die pädagogischen Angelegenheiten, die die Schülerinnen und Schüler gemeinsam betreffen, einschließlich Fragen des Sexualkundeunterrichts.
  3. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jeder Elternteil jeweils eine Stimme pro Kind. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder nur einer anwesend, hat dieser zwei Stimmen pro Kind.

§ 70 Elternvertretungen

  1. Elternvertretungen sind Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat, Kreiselternbeirat und Landeselternbeirat.
  2. Durch die Elternvertretungen werden die Eltern der Schülerinnen und Schüler gemeinsam an der Förderung der Persönlichkeitsbildung und dem Unterricht beteiligt. An Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten werden Elternvertretungen nicht gebildet.
  3. Aufgabe der Elternvertretungen ist es, im Rahmen ihres Wirkungskreises
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    1. das Vertrauen zwischen Schule und Elternhaus zu festigen und zu vertiefen,
    2. das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen,
    3. der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben,
    4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu beraten und den zuständigen Stellen in Schule und Schulverwaltung zu unterbreiten und
    5. das Verständnis der Öffentlichkeit für die Förderung der Persönlichkeitsbildung und den Unterricht in der Schule zu stärken.

§ 71 Klassenelternbeirat

  1. Die Elternversammlungen nach § 69 Abs. 1 wählen aus ihrer Mitte einen Elternbeirat, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll.
  2. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat den Klassenelternbeirat über alle grundsätzlichen, die Klasse gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Sie oder er ist verpflichtet, dem Klassenelternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Wird der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die zuständige Lehrkraft.

§ 72 Schulelternbeirat

  1. Der Schulelternbeirat wird aus je einem von den Klassenelternbeiräten aus ihrer Mitte gewählten Mitglied gebildet. Er unterstützt die Arbeit der Elternbeiräte beim Zusammenwirken der Schule und der Elternschaft. Der Schulelternbeirat soll die Lehrerkonferenz einmal im Schuljahr über seine Arbeit informieren.
  2. Der Schulelternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll.
  3. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Schulelternbeirat über alle grundsätzlichen, die Schule gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Sie oder er ist verpflichtet, dem Schulelternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  4. Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit, die Entscheidung über die Zahl der unterrichtsfreien Sonnabende im Monat, die Einführung der Ganztagsschule (§ 6 Abs. 1 bis 3), die Durchführung von Schulversuchen und die Entscheidungen über Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs und den Abschluss sonstiger Geschäfte (§ 29 Abs. 6 Satz 1); die Zustimmung ist jeweils auf vier Jahre befristet. Kommt eine Einigung zwischen Schule und Schulelternbeirat nicht zustande, ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen. Diese entscheidet, nachdem sie dem Schulelternbeirat über den Kreiselternbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

§ 62 Zusammensetzung der Schulkonferenz

  1. Die Schulkonferenz ist im Rahmen ihrer Aufgaben das oberste Beschlussgremium der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Beschlüsse der Schulkonferenz aus.
  2. Die Schulkonferenz setzt sich nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen aus einer jeweils gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler zusammen. Dabei ist anzustreben, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sind.
  3. An Schulen in Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten besteht die Schulkonferenz aus den Lehrkräften und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, wenn eine Schülervertretung nach § 81 vorhanden ist. Beauftragte von Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten können auf Vorschlag des Schulträgers an der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Die Schulkonferenz besteht an Schule
     
    1. mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern aus je acht,
    2. mit 301 bis 700 Schülerinnen und Schülern aus je zehn,
    3. mit 701 bis 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je zwölf,
    4. mit über 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je vierzehn Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Entspricht die Zahl der Lehrkräfte an der Schule der Zahl nach Satz 1 oder liegt sie darunter, sind die Lehrkräfte Mitglieder der Schulkonferenz. Nach deren Zahl richtet sich auch die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Maßgebend für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schulkonferenz für zwei Schuljahre ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zehn Unterrichtstage nach Schuljahresbeginn. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des technischen Personals, der Beschäftigten nach § 34 Abs. 6 sowie der Verwaltungskräfte sind Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialpädagogischen Fachkräfte ist Mitglied mit beratender Stimme, soweit nicht eine sozialpädagogische Fachkraft als Vertreterin oder Vertreter der Lehrkräfte zum stimmberechtigten Mitglied der Schulkonferenz gewählt worden ist.
    5. Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe sieben erreicht haben. Eine Lehrkraft, die an mehreren Schulen tätig ist, kann Mitglied mehrerer Schulkonferenzen sein.
    6. An Schulen ohne Schülervertretung entfallen die Sitze der Schülerinnen und Schüler, an Schulen ohne Elternvertretung die der Eltern. Sind in einer Schule mehrere Schularten organisatorisch verbunden, sollen die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler der verschiedenen Schularten nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schularten angemessen vertreten sein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter verteilt nach Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung die Sitze angemessen auf die einzelnen Schularten.
    7. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist kraft Amtes Mitglied der Schulkonferenz und führt deren Geschäfte. Im Falle der Verhinderung gilt dies für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsprechend. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden, soweit nicht alle Lehrkräfte Mitglieder sind, für die Dauer von zwei Schuljahren von den Lehrkräften gewählt. Die Mitgliedschaft in der Schulkonferenz erlischt am Ende der Tätigkeit, die zur Mitgliedschaft geführt hat.
    8. Zu den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern, Schülerinnen und Schüler gehören kraft Amtes die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und, sofern vorhanden, die Schülersprecherin oder der Schülersprecher. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler werden von dem obersten Beschlussorgan der Schülervertretung für die Dauer eines Schuljahres gewählt; das Statut der Schülervertretung kann eine Wahl durch alle Schülerinnen und Schüler vorsehen. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn kein Kind der Vertreterin oder des Vertreters der Eltern die Schule mehr besucht oder die Vertreterin oder der Vertreter der Schülerinnen und Schüler die Schule verlässt.
    9. Für die Mitglieder können für den Fall der Verhinderung Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.
    10. Die Gleichstellungsbeauftragte und die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer haben in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht. Vertreterinnen und Vertreter des Personalrats können zur Schulkonferenz beratend hinzugezogen werden.
    11. Der Schulträger ist vorab über die Sitzungen der Schulkonferenz zu unterrichten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an den Sitzungen beratend teilnehmen. Sie oder er hat in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht.

 

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