OGS -ScharbeutzOstsee-Grundschule ScharbeutzOGS Scharbeutz

Die Satzung des Fördervereins

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Förderverein der Grundschule Scharbeutz e.V.
Der Sitz ist Scharbeutz.

§2 Zweck und Aufgabe

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung.
Er will die Schule Scharbeutz und ihre Schüler nach besten Kräften fördern.
Es ist Aufgabe des Vereins, durch Sach- und Barzuwendungen Anschauungs- und Spielmaterial, Spezialausbildungen und Sonderveranstaltungen der Schule finanzieren zu helfen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Beiträge der Mitglieder, das Sammeln von Spenden sowie auf andere geeignete Weise verwirklicht.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der die Zwecke des Vereins anerkennt und sich schriftlich zu einem laufenden Beitrag von mindestens 12,- EURO jährlich verpflichtet.

Der Beitrag wird jeweils im Februar per Lastschrift (Einzugsermächtigungsverfahren) eingezogen.
Bei Vereinseintritt nach dem 30.06. wird für das Eintrittsjahr ein halber Jahresbeitrag fällig und unverzüglich per Lastschrift eingezogen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Schriftliche Austrittserklärung vierteljährlich zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres.
  2. Tod. Bei Tod erlischt die Mitgliedschaft sofort.
  3. Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt oder länger als ein Jahr trotz Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

Der Ausschluss muss vom Vorstand mit einer zweidrittel Mehrheit beschlossen werden. Erfolgt ein Einspruch, so entscheidet die Mitgliederversammlung bei der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit. So lange ruht die Mitgliedschaft.

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. Der / Dem Vorsitzenden
  2. Der / Dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Der / Dem Kassenwart (in)
  4. Der / Dem Schriftführer (in)

Ein Mitglied des Vorstandes sollte möglichst vom Lehrerkollegium gestellt werden. Mindestens ein Vorstandsmitglied sollte noch ein Kind an der Schule haben.

Schulleiter( in ) und Schulelternbeiratsvorsitzende( r) können als Gäste an Vorstandssitzungen teilnehmen.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind die in 1. bis 4. aufgeführten Personen. Jeder von ihnen ist gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied zeichnungs- und vertretungsberechtigt.

Um kontinuierliche Arbeit zu leisten, wird folgendermaßen gewählt

  1. Die / Der Vorsitzende und die / der Kassenwart (in) in ungeraden Jahren.
  2. Der / Die stellvertretende Vorsitzende und die / der Schriftführer (in) in geraden Jahren.

Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis die Neuwahl stattgefunden hat.
Der Vorstand entscheidet über Ausgaben bis 2.500,- EURO im Einzelfall, darüber hinaus muss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder entscheiden.

Vorschläge können vom Vorstand und von den Gremien der Schule gemacht werden.

§5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

Der Vorstand muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder innerhalb von 21 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse sind durch die / den Schriftführer (in) zu protokollieren. Das Protokoll unterzeichnen der / die Schriftführer (in) und der / die Versammlungsleiter (in).

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
  2. Die Entlastung des Vorstandes
  3. Die Neuwahl des Vorstandes gemäß §4 der Satzung
  4. Die Wahl von zwei Kassenprüfer(innen)
  5. Satzungsänderungen
  6. Die Auflösung des Vereins
  7. Ausgaben über 2.500,- EURO zu beschließen.

§6 Kassenprüfer

Die Mitglieder wählen zwei Kassenprüfer(innen).
Die für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer(innen) prüfen die Kasse jährlich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.

Die Kassenprüfer(innen) werden in geraden Jahren gewählt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.    

§7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

Falls in dieser Versammlung die erforderliche Mehrheit nicht anwesend ist, muss frühestens nach zwei Wochen eine neue Versammlung mit der selben Tagesordnung einberufen werden.

Diese Versammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Schule Scharbeutz, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Der Vorstand bleibt bis zur Abwicklung des Geschäftsbetriebes im Amt.

§8 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.

Mitgliederbeschluss am 08. Mai 2001
Förderverein der Grundschule Scharbeutz e.V.

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